FAMAB

Satzung und Geschäftsordnung

Satzung

Teil A - Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Name des Verbandes
Der Verein führt den Namen “FAMAB Verband Direkte Wirtschaftskommunikation e.V.” mit der Kurzform “FAMAB”.

 

1.2 Sitz des Verbandes
Der Verband hat seinen Sitz in Bonn/Bad Godesberg und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nr. 1900 eingetragen.

 

1.3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

 2.1 Zweck

Der FAMAB Verband Direkte Wirtschaftskommunikation e.V. ist eine freie Vereinigung von Fachunternehmen in Deutschland, die sich auf dem Gebiet des Veranstaltungs-, Messe- und Ausstellungswesens sowie der Kommunikationswirtschaft betätigen, mit dem Zweck der Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen, fachlichen und sozialpolitischen Interessen der Mitglieder und des Berufsstandes.

 

2.2 Aufgaben

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

2.2.1
Unterstützung aller Bestrebungen, die der Weiterentwicklung des Veranstaltungs-, Messe- und Ausstellungswesens sowie der Kommunikationswirtschaft auf wirtschaftlich gesunder Basis dienen.

 

 

2.2.2    
Tätige Mitarbeit der Mitglieder in allen Fragen der Fachgebiete.

 

2.2.3           
Förderung der Zusammenarbeit mit den Gesellschaften und Organisationen, die Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen veranstalten und durchführen.

 

2.2.4           
Zusammenarbeit mit allen am Veranstaltungs-, Messe- und Ausstellungswesen sowie der Kommunikationswirtschaft beteiligten Behörden, Instituten, Verbänden, der Fachpresse und dem Gesetzgeber.

 

2.2.5           
Beratung und Erteilung von Gutachten in Fachfragen und Rechtshilfen.

 

2.2.6           
Schulung und Weiterbildung in den Fachgebieten.

 

2.2.7           
Schaffung und Sicherstellung von Grundsätzen für ein sauberes Geschäftsgebaren der Mitglieder nach außen und untereinander sowie deren Überwachung und Einhaltung.

 

2.2.8           
Wahrung der Interessen der Mitglieder gegen unlauteres Verhalten anderer Marktteilnehmer.

 

2.2.9           
Förderung der Zusammenarbeit mit Organisationen der Werbewirtschaft im In- und Ausland.

 

2.2.10           
Förderung der fachlichen Tätigkeit und des Ansehens der Berufsstände.

 

   

Teil B - Mitgliedschaften

§ 3 Mitgliedsarten

3.1  Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind Unternehmen, die

3.1.1    
sich in ihrer betrieblichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Veranstaltungs-, Messe- und Ausstel-lungswesens sowie der Kommunikationswirtschaft betätigen und die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eines der Foren des Verbandes erfüllen.

 

3.1.2           
fachgerechte Leistungen und korrektes Geschäftsgebaren nachweisen können und

 

3.1.3    
über die hierzu erforderlichen betrieblichen Einrichtungen, das entsprechende Personal und die wirtschaftlichen Voraussetzungen durch eigenes Betriebsvermögen verfügen und

 

3.1.4    
von persönlich und beruflich unbescholtenen Inhabern bzw. Geschäftsführern oder Vorstän-den vollverantwortlich geleitet werden,

 

3.1.5           
mindestens 3 Jahre in der Branche tätig sind. Ausnahmen beschließt der Vorstand.

 

3.2 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um das Messe-, Ausstellungs- und Veranstal-tungswesen und den Verband verdient gemacht haben und vom Vorstand mit Zustimmung der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

 

3.3 Fördermitglieder

Fördermitglieder sind Mitglieder, die an Kontakten und Informationen des Verbandes interes-siert sind, die Ziele des Verbandes unterstützen wollen und am Verbandsleben teilnehmen möchten.

 

3.4 Mitglieder mit Sonderstatus

Mitglieder mit Sonderstatus sind Unternehmen oder natürlichePersonen, die sich überwiegend mit Teilbereichen der nach Ziffer 3.1.1 beschriebenen Leistungen beschäftigen, beispielsweise der Montage von Messeständen, deren Aufnahme von mindestens einem ordentlichen Mitglied empfohlen wird.

 

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

4.1  Antrag

Die Aufnahme als Verbandsmitglied ist schriftlich bei der Geschäftsführung zu beantragen.

In dem Antrag sind die vollständigen Angaben der vom Verband von allen Antragstellern ge-forderten und auch von den Mitgliedern laufend zu ergänzenden Auskünfte, insbesondere im Hinblick auf die unter § 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen, anzugeben.

 

4.2  Entscheidung

Über die Aufnahme und die Zuordnung zu einer der Foren des Verbandes entscheidet der Vorstand abschließend.

Der Antrag auf Aufnahme kann bei Ablehnung frühestens nach Ablauf von 2 Jahren erneut gestellt werden.

 

4.3  Übergang in eine ordentliche Mitgliedschaft

Mitglieder mit Sonderstatus werden durch Beschluss des Vorstandes ordentliche Mitglieder in der jeweiligen Mitgliedsgruppe mit allen Rechten und Pflichten, wenn sie als Mitglieder mit Sonderstatus mehr als fünf bzw. als Personenmitglied mit Sonderstatus mehr als einen Mit-arbeiter beschäftigen oder Gesellschaft, gleich welcher Rechtsform, werden, sofern das betreffende Mitglied nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Aufnahmebeschlus-ses die Mitgliedschaft zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres kündigt.

 

4.4  Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem der Aufnahmebeschluss des Vorstandes dem neuen Mitglied mitgeteilt worden ist.

Die Rechte des Mitgliedes beginnen mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages.

 

§ 5 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen

5.1 Beitragshöhe

5.1  Beitrags- und Umlagenhöhe

Die Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Des Weiteren sind auch die Foren ermächtigt, in nach der Geschäftsordnung einberufenen Versammlungen bzw. Sitzungen zur Erfüllung spezieller Aufgaben mehrheitlich Umlagen und Sonderbeiträge ihrer Mitglieder zu beschließen. Diese Umlagen bzw. Sonderbeiträge werden vom FAMAB entsprechend der Regelung in
§ 5 Ziffer 5.2 eingezogen und dürfen nur zwec
kentsprechend verwandt werden.

Die Umlagen sind der Höhe nach begrenzt auf den Mitgliedsbeitrag.

Ehrenmitglieder bezahlen weder Mitgliedsbeiträge noch Aufnahmegebühren noch werden sie an den Umlagen beteiligt.

Mitglieder mit Sonderstatus haben einen vom Vorstand festzusetzenden Teil des Mitgliedsbeitrages zu entrichten und zahlen keine Aufnahmegebühr. An den Umlagen werden sie nicht beteiligt.

 5.2 Fälligkeit

Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge werden vierteljährlich erhoben und sind jeweils im 1. Monat eines Quartals fällig. Aufnahmegebühren und Umlagen sind nach Aufforderung durch die Geschäftsführung innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann andere Regelungen beschließen, der Vorstand nur in Ausnahmefällen.

Die Mitgliedsbeiträge sind ungeachtet des Beginns (vgl.§ 4) oder der Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. § 7) stets für das volle Kalenderjahr zu entrichten.

Auch Umlagen, die vor der Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. § 7) durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden sind, müssen von dem ausscheidenden Mitglied noch bezahlt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1  Stimmrecht, Wahlrecht

6.1.1    
Jedes Mitglied hat eine Stimme, passives und aktives Wahlrecht.

 6.1.2           
Ehrenmitglieder, Fördermitglieder, Mitglieder mit Sonderstatus haben weder Stimme noch Wahlrecht.

 6.1.3    
Wird das Stimmrecht nicht durch das Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreter ausgeübt, so hat sich der das Stimmrecht ausübende Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

 

6.2  Verbandsmarke

Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Fördermitglieder und der Mitglieder mit Sonderstatus, kann die Verbandsmarke führen.

Verbandsmarke und Gruppenbezeichnung dürfen nur in der vom Verband festgelegten Form für die Eigenwerbung verwandt werden. Diese ist nach den entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu gestalten und durchzuführen.

Ab dem Zeitpunkt des Ruhens oder der Beendigung der Mitgliedschaft darf das Verbands-zeichen nicht mehr geführt werden. Eine Aufbrauchfrist wird nicht gewährt.

 

6.3  Eingaben und Anträge

6.3.1    
Jedes Mitglied kann an die Organe und Arbeitskreise schriftliche und begründete Eingaben richten, die ebenfalls schriftlich innerhalb von 6 Wochen zu beantworten sind.

 6.3.2    
Jedes Mitglied und die Arbeitskreise können weiterhin unter Wahrung der in der Geschäfts-ordnung festgelegten Fristen bei der Geschäftsführung schriftlich beantragen, dass bestimmte Angelegenheiten auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen.

Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes können nur vom Vorstand oder 1/3 der gesamten Mitgliederzahl gestellt werden.

 6.4  Anrufung des Ehren- und Rechtsausschusses

Bei beruflichen oder gewerblichen Streitigkeiten untereinander sind die Mitglieder berechtigt, den Ehren- und Rechtsausschuss des Verbandes anzurufen.

 6.5  Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen

Alle Mitglieder können die Einrichtungen des Verbandes im üblichen Umfang in Anspruch nehmen. In besonderen Fällen kann die Erstattung der dem Verband dadurch entstehenden Kosten vor der Leistungserbringung ganz oder teilweise gefordert werden. Die Verbandsleis-tungen an Mitglieder mit Sonderstatus sind eingeschränkt.

 6.6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zielsetzungen des Verbandes zu fördern und am Verbandsleben aktiv mitzuarbeiten.

 

Sie sind insbesondere verpflichtet:

6.6.1    
Die Satzung des Verbandes, die zu ihrer Ergänzung erlassene Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Ehren- und Rechtsausschusses zu befolgen.

 6.6.2    
Jede Änderung der betrieblichen Tätigkeit, der Besitzverhältnisse und in der Geschäftsführung, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaft verändern, innerhalb von 3 Monaten schriftlich anzuzeigen.

 6.6.3           
Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen gemäß  den Beschlüssen der zuständigen Organe des Verbandes voll und pünktlich zu bezahlen.

 6.6.4    
Die für Verbandszwecke verlangten Auskünfte zu erteilen.

 6.6.5    
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit, insbesondere für die Ausarbeitung von Entwürfen, Planungen, Konzepten und Präsentationen, erforderlichen Kosten berechnet werden. Entsprechend sind die Mitglieder verpflichtet, den Auftraggebern diese Honorare zu berechnen und in den Angeboten und Abrechnungen auszuweisen.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

7.1  Austritt

Ein Mitglied kann unter Einhaltung einer 6monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 7.2  Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Mitgliedschaft. Gleiches gilt, wenn ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist.

 7.3  Streichung

Eine Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Mitglied vom Vorstand oder der Geschäftsstelle durch eingeschriebenen Brief aufgefordert wird, rückständige Beiträge, Umlagen oder Aufnahmegebühren zu bezahlen und wenn seit der Aufforderung mehr als 3 Monate fruchtlos verstrichen sind.

Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Mit dem Tag des Zugangs der Mitteilung scheidet das Mitglied aus.

Die Streichung wird unwirksam, wenn innerhalb einer Woche nach Zugang der Streichungsmitteilung der rückständige Betrag bei der Geschäftsstelle eingegangen ist.

 7.4  Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.

 7.5  Ausschlussverfahren

Der Antrag auf Ausschluss kann nur von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Ehren- und Rechtsausschusses gestellt werden.

Dem Mitglied muss vor der Entscheidung Gelegenheit  gegeben werden, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Über den Ausschlussantrag entscheidet der Vorstand, bei Antragsablehnung abschließend.

 Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang  des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Für den Beschluss der Mitgliederversammlung auf Ausschluss des Mitgliedes ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

 

Der Ausschluss wird mit dem Ablauf der Berufungsfrist oder im Falle des Einspruches mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam.

Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes bis zur Entscheidung über die Berufung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes, nicht aber die ihm obliegenden Pflichten.

 7.6   Fristen für die Geltungmachung von Ansprüchen

Mit dem Tage des Ausscheidens, gleich aus welchem Rechtsgrund, erlöschen alle Rechte des Mitglieds. Die Ansprüche an den Verband sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach dem Ausscheiden geltend zu machen.

  
 

Teil C - Organe des Verbandes

§ 8 Definition der Organe des Verbandes und Geschäftsordnung

8.1   Definition der Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

1.   die Mitgliederversammlung
2.   der Vorstand
3.   die Geschäftsführung

 

8.2  Geschäftsordnung

Der Verband hat sich zur Organisation eine Geschäftsordnung gegeben.

Zur Änderung und Ergänzung ist der Vorstand berufen. Mit der Bekanntgabe der Änderungen bzw. Ergänzungen werden diese verbindlich. Änderungen oder Ergänzungen der Strukturen der Foren bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der betroffenen Foren.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 9.1  Aufgaben

Die Mitgliederversammlung beschließt über die den Verband und das Verbandsleben be-treffenden Angelegenheiten und legt Richtlinien für die Arbeit des Verbandes fest. Sie überwacht deren Durchführung durch die Verbandsorgane, die sich vor ihr zu verantworten ha-ben.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:

 9.1.1           
Genehmigung des vom Verband aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers.

 9.1.2           
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühren und der Umlagen.

 9.1.3    
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer.

 9.1.4           
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines.

 9.1.5           
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

 9.1.6           
Beschluss über den Jahresabschluss, der vorher von den Kassenprüfern zu prüfen ist.

 9.1.7           
Beschlussfassung über den Haushaltsplan

 9.1.8           
Beschlußfassung über die Bestellung der Arbeitskreise.

 

9.2           
Einberufung

 9.2.1  Ordentliche Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich einzuberufen. Das Einberufungsverfahren ist in der Geschäftsordnung geregelt.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand zur Hauptversammlung be-stimmt werden.

 9.2.2  Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, oder wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes oder 1/5 der Verbandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich bei der Geschäftsführung beantragen.

 

9.3  Beschlussfassung

 9.3.1 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder ordentliche Mitglieder sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 1 Monat eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 9.3.2  Abstimmung

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen sind erforderlich bei Änderung der Satzung und die Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.

 Für die Auflösung der Verbandes ist die ¾ Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder erforderlich.

Die Abstimmung erfolgt im allgemeinen durch Handzeichen, falls sich die Mitgliederversammlung nicht für das geheime Wahlverfahren oder eine andere Methode ausspricht.

Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern oder bei der Abstimmung über den Ausschluss von Mitgliedern und auf Antrag ist geheim abzustimmen.

 

§ 10 Vorstand

10.1   Der Vorstand besteht aus:

-           dem Vorsitzenden
-           dem stellvertretenden Vorsitzenden
-           dem Schatzmeister
-           aus bis zu 10 weiteren Fachvorstandsmitgliedern, die durch 
            die Foren nach den Regelungen der Geschäftsordnung
            nominiert werden.

 

Als Vorstandsmitglieder sind nach mindestens zweijähriger Mitgliedschaft wählbar:

  • Firmeninhaber und/oder Geschäftsführer und/oder Vorstände
  • Leitende Angestellte der Mitglieder mit deren schriftlichem Einverständnis.

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

 

10.2  Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verband im Rahmen der Satzung und im Sinne der von der Mitglie-derversammlung gefassten Beschlüsse.

 

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
  • Erstellung eines Geschäftsberichtes und Jahresabschlusses,
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, insbesondere den Verträgen mit dem Geschäftsführer,
  • Bestellung von Arbeitskreisen,
  • Beschlußfassung über Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung und die Einrichtung weiterer Foren,
  • Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

10.3   Amtsdauer

10.3.1 Amtszeit der Vorstandsmitglieder

Der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.

Die Wahl der Fachvorstände erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren. Für alle Vorstands-mitglieder ist die Wiederwahl möglich.

 

10.3.2  Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis das neue Vorstandsmitglied ordnungsgemäß bestellt ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen. Die Ergänzung hat nur Gültigkeit bis zum Ende der nächsten Mitgliederversammlung.

 

10.4  Vorstand nach § 26 BGB

Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat Sitz und Stimme in allen Foren, sowie in den von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand berufenen Arbeitskreisen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 Abs. 2 BGB) durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden,  jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. 

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Fachvorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

 

10.5  Vertrauensschutz

Über alle vertraulichen Angelegenheiten sind die Vorstandsmitglieder zum Schweigen verpflichtet, auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand.

 

§ 11 Geschäftsführung

 11.1  Aufgaben

 

Die Geschäftsführung ist das Ausführungsorgan der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, soweit nicht der Vorstand oder der Vorsitzende selbst Ausführungsorgane sein müssen.

 

11.2  Berufung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand gegen Gehalt oder Honorar berufen. Der Ge-schäftsführer kann auch aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder bestellt werden und fungiert dann mit der Bezeichnung “geschäftsführendes Vorstandsmitglied”.

 

   

Teil D - Arbeitskreise, Foren, Beirat und Ehren- und Rechtsausschüsse

§ 12 Arbeitskreise und Foren

12.1  Bestellung der Arbeitskreise

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind berechtigt Arbeitskreise zu bilden, soweit es nicht um Fragen geht, die ausschließlich die Aufgabengebiete der Foren betreffen.

 12.2  Foren

Zur Wahrung von Sonderinteressen der Mitglieder bestehen  – unselbstständige und abhängige – Foren. Organisation und Zuständigkeiten der Foren sind in der FAMAB Geschäftsordnung geregelt. Jedes Mitglied kann nur einer der FAMAB-Foren angehören.

 Der Vorstand ist bei Bedarf berechtigt, weitere Foren zu bilden sowie deren Organisation und Zuständigkeit zu regeln. Über die Zuordnung der Mitglieder zu den FAMAB-Foren entscheidet der Vorstand abschließend.

 

§ 13 Beirat

 13.1  Aufgaben

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und die Geschäftsführung strategisch zu beraten und zu unterstützen. Der Vorstand kann dem Beirat bestimmte Aufgaben übertragen.

 

13.2  Zusammensetzung

Der Beirat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern.

Beiratsmitglieder können sein:

  • Mitglieder des Verbandes und deren Mitarbeiter
  • Natürliche Personen, die sich auf dem Gebiet des Messe-, Ausstellungs- und Veranstaltungswesens betätigen.

Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand für eine Amtszeit von 3 Jahren bestellt. Die Verlängerung der Amtszeit ist möglich. Die Abberufung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Beiratsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

§ 14 Ehren- und Rechtsausschüsse

14.1  Bestellung

Bei Bedarf bestimmt der Vorstand mindestens drei Mitglieder für den Ehren- und Rechtsaus-schusses, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied.

 

14.2   Aufgaben

Der Ehren- und Rechtsausschuss entscheidet auf Antrag eines Beteiligten über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen dieser Satzung oder von Maßnahmen der Verbandsorgane, die aufgrund die-ser Satzung betroffen werden.

Der Ehren- und Rechtsausschuss kann vom Vorstand mit der Feststellung betraut werden, ob ein Mitglied den Aufgaben des Verbandes nach § 2 oder den übernommenen Pflichten nach § 6 gröblich zuwider handelt oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Verbandes zu schädigen.

Die Mitglieder können weiterhin bei Streitigkeiten untereinander aus ihrer beruflichen Tätigkeit den Ehren- und Rechtsausschuss als Schlichtungsstelle anzurufen.

Vor der Erteilung eines Schlichtungsvorschlages hat der Ehren- und Rechtsausschuss die Beteiligten zu hören. Im übrigen bestimmt er sein Verfahren selbst.

 

Teil E - Schlußbestimmungen

§ 15 Auflösung des Vereins

Anträge auf die Auflösung des Verbandes können nur der Vorstand oder 1/3 der Gesamtmitgliederzahl stellen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Das nach Erfüllung der Verpflichtungen des Verbandes vorhandene Vermögen ist nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.

§ 16 Interessenschutz

Es ist den Mitgliedern, den Organen des Verbandes und deren Angestellten bei persönlicher Haftung untersagt, ihnen im Rahmen ihrer Verbandstätigkeit zur Kenntnis gelangte interne Geschäftsvorgänge zweckwidrig zu verwenden oder als vertraulich bezeichnete Mitteilungen weiterzugeben.

§ 17 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern ist Rheda-Wiedenbrück.

 

  
 

Geschäftsordnung

1. Foren
 

 1.1  Struktur der Foren

Der FAMAB ist nach – unselbstständigen -  Foren strukturiert. Damit soll gewährleistet werden, dass die Aufgaben und eventuell erforderliche Beschlüsse des Verbandes kompetent, schnell und mitgliedernah erbracht bzw. gefasst werden können. Die Foren sollen sich weitgehendst selbst organisieren, um damit einen weitgehenden Rahmen für die eigene Lösung der gruppenrelevanten Fragen und Probleme zu bieten. Nur die gruppenübergreifenden Aufgaben sollen beim Verband im eigentlichen Sinne verbleiben. 

  • FMA
    - Messebauunternehmen
  • FME
  • FDA
  • LECA
  • FLP
    - Fachzulieferanten
    - Montagebetriebe
    - Service- und Durchführungsgesellschaften
    - Eventlocations

 

1.2  Zuordnung zu den Foren

Über die Zuordnung der Verbandsmitglieder zu einem Forum entscheidet der Vorstand im engeren Sinn auf Antrag des Verbandmitglieds und des Vorschlages des betroffenen Forums. Im Streitfall entscheidet der Gesamtvorstand abschließend. Jedes Verbandmitglied kann nur einem Forum angehören.

 

1.3  Aktuelle Foren

1.3.1      FMA Forum Messe und Ausstellung

1.3.1.1   FAMAB-Messebauunternehmen

sind Unternehmen, die nach eigenen Planungen und Entwürfen Messestände technisch umsetzen, realisieren und produzieren sowie auf- und abbauen.

Sie unterbreiten Vorschläge für kommunikative Maßnahmen und übernehmen den gesamten Service rund um eine Messebeteiligung – begonnen mit der Unterstützung bei der Auswahl des Standplatzes, über den technischen Service bis zur Organisation der Bewirtung am Messestand.

1.3.1.2            FAMAB-Systemanbieter

sind Unternehmen, die Norm- bzw. Systembauteile für den Bau von Messe- und Ausstellungsständen sowie leicht montierbare Displays für die Produkt- und Dienstleistungspräsentation herstellen und/oder vertreiben.

1.3.1.2            FAMAB-Fachzulieferanten

sind Unternehmen, die auf eigene Rechnung Fachzulieferungen an Messebaubetriebe ausführen und mehr als 50 % des Gesamtumsatzes mit dem Messebau erzielen.

1.3.1.4            FAMAB-Montagebetriebe

sind Unternehmen oder natürliche Personen, die auf eigene Rechnung Montageleistungen für Messebaubetriebe ausführen und mehr als 50 % des Gesamtumsatzes mit dem Messebau erzielen.

 

1.3.2  Forum Marketing-Eventagenturen (FME)

sind Agenturen, die als Hauptzweck die Konzeption, Organisation und Durchführung von Marketing-Events im definierten Sinne haben und nicht mehr als 70 % des Umsatzes mit nur einem Kunden erzielen. Sie haben oft die konzeptionelle Hoheit für Marketing-Events oder treten als Generalunternehmer auf.

1.3.3  Forum Design und Architektur (FDA)

sind Unternehmen, deren Hauptzweck im Angebot von Design- und Architekturleistungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen sowie Produkt- und Architekturleistungen liegt. Sie erstellen Konzepte für dreidimensionales Kommunikationsdesign und übernehmen neben der Planung und dem Entwurf die Bauleitung. Es handelt sich um unabhängige Unternehmen, die nicht mehr als 70 % ihres Umsatzes mit nur einem Kunden erzielen.

1.3.4  Leading Event Caterer Association (LECA) -Mitglieder

sind Unternehmen, deren Hauptzweck die Konzeption, Planung und Durchführung auch von überregionalem Event-Catering mit der Kernkompetenz in den Bereichen Food+Beverage, Logistik (Equipment und Transport), Personal (eigenes Management und operatives Personal) ist und die nicht das Ziel verfolgen, Marketing-Events durchzuführen.

 

1.4            Organisation und Zuständigkeiten der Foren

1.4.1  Organisation

Jedes Forum regelt seine Angelegenheiten grundsätzlich selbst, wobei die nachstehenden Bestimmungen als auch diejenigen der Satzung zwingend eingehalten werden müssen. Das Forum gibt sich hierzu eine Geschäftsordnung, die die Mitwirkung der Mitglieder des Forums an der Meinungsbildung und an den Beschlüssen sicherstellen muss und die der Zustimmung des Gesamtvorstandes bedarf.

 

Die Mitglieder des Forums wählen ein Präsidium und bestimmen dessen Vorsitzenden bzw. Präsidenten. Dieser vertritt das Forum, nach außen jedoch nur, wenn er zugleich Mitglied des Gesamtvorstandes ist. Die Anzahl der Präsidiumsmitglieder, die Modalitäten der Wahl und die Amtsperiode, die mindestens derjenigen der Vorstandmitglieder des Verbandes entsprechen muss, sollten in der Geschäftsordnung geregelt sein.

 

Es wird angestrebt, dass die Foren im Gesamtvorstand entsprechend ihrer Mitgliederzahl vertreten sind. Das Forum nominiert deshalb seine Vertreter für die Wahl in den Vorstand. Es sollten nur Mitglieder des Präsidiums eines Forums zur Vorstandswahl nominiert werden. Die Wahl als Vorstandmitglied erfolgt ausschließlich durch die Mitgliederversammlung.

 

1.4.2            Zuständigkeiten der Foren

Das Forum ist zuständig für die Aufgaben und Themen, die ausschließlich das Forum betreffen. Der Vorstand im engeren Sinne kann jederzeit bestimmte Aufgaben, Themen oder Fragestellungen zur allgemeinen Verbandsangelegenheit erklären. In jedem Falle allgemeine Verbandsangelegenheiten sind die Budgetverteilung, Haushalts- und sämtliche Finanzfragen sowie Gesamtveranstaltungen des Verbandes.

 

Der Vorstand kann für einzelne Themen, Projekte oder Veranstaltungen eines Forums ein Budget einräumen. Dieses ist dann vom Präsidium eigenverantwortlich zu verwalten bzw. dessen Verwaltung zu überwachen.

 

Über Versammlungen des Forums, gleich welcher Art, informieren Vertreter des Forums die Geschäftsführung des Verbandes mindestens drei Werktage zuvor.

 

Beschlüsse, Entscheidungen und Ergebnisse des Präsidiums, der Arbeitskreise oder der Versammlungen des Forums werden der Gesamtgeschäftsführung zeitnah schriftlich mitgeteilt, soweit Vertreter der Geschäftsführung nicht durch Teilnahme an der Entscheidungsfindung Kenntnis erlangt haben.

 

Fehlt es an der rechtzeitigen Information über die Abhaltung von Versammlungen oder werden Beschlüsse bzw. Entscheidungen nicht zeitnah mitgeteilt, so sind die Beschlüsse unwirksam und Entscheidungen unbeachtlich.

 

Das Forum stimmt seine Darstellung nach außen mit dem Vorstand im engeren Sinn ab. Das Forum muss regelmäßig als Bestandteil des Verbandes erkennbar sein.

 

Der Vorstand kann dem Forum in allen Angelegenheiten Weisungen erteilen.

 

2. FLP Forum Leistungspartner

Zur Stärkung der Verbands- und Mitgliederinteressen hat der FAMAB eine Mitgliedergruppe unter dem Namen FLP Forum Leistungspartner eingerichtet. Dieser Gruppe können Lieferanten (Production Companies, Locations etc.), Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder mit Sonderstatus nach Ziffer 3.2 und 3.4 der Satzung angehören. 

3. Mitgliederversammlung

 3.1        Einberufungsverfahren

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 3 Monate vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 6 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Der Vorstand ist berechtigt, Anträge, die nach der Versendung der vorläufigen Tagesordnung eingehen, erst auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu setzen.

Verspätet eingehende Anträge sind unzulässig.

Spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung ist die endgültige, vom Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellte Tagesordnung an die Mitglieder zu versenden.

 

3.2         Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer, wenn ihm die Versammlungsleitung durch den Vorstand übertragen ist, geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

4. Vorstand

4            Vorstand und Vorstandswahlen

4.1         Zusammensetzung des Vorstandes

Vorstand im engeren Sinn dieser Geschäftsordnung sind

  • Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender 
  • Schatzmeister

 

Vorstand des Verbandes sind:

  • Mitglieder des Vorstandes im engeren Sinne 
  • die Fachvorstandsmitglieder als Vertreter der Foren

 

4.2      Aufgaben des Vorstandes

Die Struktur des Vorstandes und die Verteilung der Aufgaben ergeben sich aus dem jeweils gültigen Organigramm.

 

4.3       Wahl des Vorstandes

4.3.1    Nominierung der Kandidaten

Die Kandidaten für den Vorstand im engeren Sinne können durch den Vorstand, einem Forum, einem oder mehreren der Verbandsmitglieder oder die Mitgliederversammlung nominiert werden.

Die Fachvorstände werden grundsätzlich durch die Foren nominiert, wobei jede Gruppe für jeweils bis zu 40 Mitglieder jeweils ein Fachvorstandmitglied nominieren kann (also bis 40 Mitglieder einen Fachvorstand, bis 80 zwei Fachvorstände usw.). Die Vorstandsmitglieder des Vorstandes im engeren Sinn werden nicht auf die so zu ermittelnde Anzahl angerechnet. Wird ein nominiertes Fachvorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung nicht in den Vorstand gewählt, so hat das betroffene Forum das Recht zur Nachnominierung. Wird auch das nachnominierte Mitglied nicht zum Fachvorstand gewählt, fällt das Recht zur Nominierung an die Mitgliederversammlung.

 

4.3.2    Wahlverfahren

Jeder Vorstandsposten des Vorstandes im engeren Sinn wird in einem separaten und geheimen Wahlgang gewählt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Wahl der Fachvorstände, jedoch kann insoweit die Mitgliederversammlung mit Zustimmung der betroffenen Kandidaten einen anderen Wahlmodus (z.B. Blockwahl) beschließen.

 

4.4       Beschlussfassung des Vorstandes 

4.4.1    Vorstandssitzungen

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Beschlüsse können auch mündlich per Telefon oder schriftlich, auch per Telefax, gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind. Mündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

Der Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, möglichst vor der Mitgliederversammlung, eine Sitzung des Gesamtvorstandes einzuberufen. Vorstandssitzungen sind auch auf schriftlichen und begründeten Antrag eines Vorstandsmitgliedes einzuberufen.

Die Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer, wenn ihm die Versammlungsleitung durch den Vorstand übertragen ist, geleitet.

 

4.4.2    Beschlussfähigkeit

Der Vorstand im engeren Sinn ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

5. Geschäftsführung

5            Geschäftsführung

5.1         Berufung

Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird vom Vorstand gegen Gehalt oder Honorar berufen. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kann auch aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder bestellt werden und fungiert dann mit der Bezeichnung “geschäftsführendes Vorstandsmitglied”.

 

5.2          Aufgaben

Die Geschäftsführung ist das Ausführungsorgan der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, soweit nicht der Vorstand oder der Vorsitzende selbst Ausführungsorgane sein müssen. Selbständige und eigenverantwortliche Vertretung des FAMAB im Innen- und Außenverhältnis geschehen auf der Basis des geschlossenen Vertrages. Sachfragen sind mit dem jeweils zuständigen Vorstandsmitglied zu klären.

Bei kurzfristig notwendigen Entscheidungen, die noch Klärungsbedarf aufweisen, erfolgt eine Abstimmung mit dem zuständigen Vorstandsmitglied und/oder dem Vorsitzenden.

In Fragen der Öffentlichkeitsarbeit erhält das zuständige Vorstandsmitglied und der Vorstandsvorsitzende für die Veröffentlichung bestimmte Texte vorab zur Durchsicht. Er/Sie kann Veränderungen vornehmen lassen, Veröffentlichungen zu bestimmten Themen veranlassen und auch verhindern. Sollten sich die Meinungen der befragten Vorstandsmitglieder entgegenstehen, werden von der Geschäftsführung weitere Vorstandsmitglieder zwecks Abstimmung befragt. Bei schwerwiegenden Differenzen stimmt der gesamte Vorstand mit einfacher Mehrheit ab. Bei terminierten Veröffentlichungen muss der Beschluss in kürzester Frist erfolgen. In solchen Fällen kann auf die Abwesenheit einzelner Vorstandsmitglieder keine Rücksicht genommen werden. Letzte Entscheidungsinstanz ist das zuständige Vorstandsmitglied und der Vorsitzende. Aufschiebbare Entscheidungen werden in schwierigen Fällen vertagt.

Im Rahmen der gestellten Aufgaben und Ziele entscheiden Geschäftsführung und zuständiges Vorstandsmitglied allein. Im normalen Geschäftsablauf, bei klaren Zielen und Aufgaben, entscheidet die Geschäftsführung selbstständig innerhalb des vorgegebenen Budgetrahmens.

Sämtliche Aktivitäten der Geschäftsführung müssen sich im vorgegebenen Budgetrahmen bewegen. Außerplanmäßige Aufwendungen werden vom gesamten Vorstand entschieden.

 

Personalfragen können innerhalb des Budgets von der Geschäftsführung selbständig entschieden werden. Einstellungen und Kündigungen werden mit dem Vorstandsvorsitzenden besprochen, in strittigen und komplizierteren Sachverhalten mit dem gesamten Vorstand.

 

Ansprechpartner für die Geschäftsführung ist das im Vorstand zuständige Vorstandsmitglied. Dieses Vorstandsmitglied ist Ansprechpartner für die Geschäftsführung in Fragen der Aufgabenstellung, der Leistung, der Kompetenzen und des Honorars. Dieses Vorstandsmitglied unterbreitet dem Vorstand rechtzeitig für die Erstellung des Budgets des Folgejahres einen Vorschlag für das zukünftige Honorar der Geschäftsführung. Die Vertragsunterzeichnung erfolgt durch dieses Vorstandsmitglied.

 

Bei der vereinbarten Laufzeit des Geschäftsführungsvertrages ist auf die Amtszeit des Vorsitzenden zu achten.

 

6. Arbeitskreise

 

 

 6.1            Bestellung

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind, soweit es nicht um Fragen geht, die ausschließlich die Foren betreffen, berechtigt, Ausschüsse/Arbeitskreise zu bilden.

Die Tätigkeit endet mit der Entgegennahme des Berichtes durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung, soweit es sich bei der Tätigkeit der Ausschüsse/Arbeitskreise bzw. der Berichterstatter nicht um ständige Ausschüsse/Arbeitskreise handelt.

 

6.2            Aufgaben

Die Ausschüsse/Arbeitskreise sollen den Vorstand/Geschäftsführung und die Mitgliederversammlung hinsichtlich des Ablaufs des Vereinsgeschehens beraten und unterstützen. Weiter können Vorstand/Geschäftsführung oder Mitgliederversammlung die Ausschüsse/Arbeitskreise mit der Bearbeitung bestimmter Fragen und der Führung von Verhandlungen beauftragen. Die Ausschüsse/ Arbeitskreise können Empfehlungen und Anträge dem Vorstand/Geschäftsführung zuleiten. Die Inhalte und Aufgaben definiert der Ausschuss/Arbeitskreis in Abstimmung mit dem Vorstand/Geschäftsführung.

Für jeden Ausschuss/Arbeitskreis ist ein Vorstandsmitglied zuständig. Auf Verlangen der Ausschüsse/Arbeitskreise sind die Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.

 

6.3            Ausschuss Arbeitskreissprecher

Jeder Ausschuss/Arbeitskreis hat einen Ausschuss/ Arbeitskreissprecher. Dieser wird von dem jeweiligen Ausschuss/ Arbeitskreis gewählt und leitet die Ausschuss/Arbeitskreissitzungen. Er bereitet die Sitzungen sowie die jeweilige Tagesordnung mit der Geschäftsführung und dem zuständigen Vorstandsmitglied in Abstimmung vor.

 

Der Ausschuss/Arbeitskreissprecher sollte fachliche Qualifikation zu den jeweiligen Sachthemen vorweisen können. Er vertritt den Ausschuss Arbeitskreis gegenüber dem Vorstand und der Geschäftsführung sowie auf den einzelnen Veranstaltungen.

 

6.4            Ausschuss Arbeitskreismitglieder

 An den Ausschuss/Arbeitskreissitzungen können FAMAB-Mitglieder und Inputlieferanten, wie z. B. Dozenten/ oder Berater, teilnehmen. In Ausnahmefällen auch potenzielle Mitglieder.

 

Die Ausschuss/Arbeitskreismitglieder werden von der Mitgliederversammlung und/oder Vorstand/ Geschäftsführung und/oder dem Ausschuss/Arbeitskreissprecher in den Ausschuss/ Arbeitskreis berufen. Sofern es sich um Mitarbeiter von Mitgliedsfirmen handelt, wurden diese dem FAMAB von unserem Mitgliedsunternehmen für die Verbandsarbeit benannt.

 

Bei mehrmaligem Fehlen eines Ausschuss/Arbeitskreismitgliedes können die übrigen Ausschuss/Arbeitskreismitglieder den Ausschluss dieses Mitglieds aus dem Ausschuss/Arbeitskreis beschließen.

 

6.5            Organisation

Organisation und Einladung erfolgt in Abstimmung mit dem Ausschuss/ Arbeitskreissprecher durch die Geschäftsführung. Bei Organisation und Einladung muss durch den Ausschuss/Arbeitskreissprecher eine Abstimmung mit der Geschäftsführung stattfinden.

 

6.6            Häufigkeit der Tagungen

Die Häufigkeit und die Termine der Ausschuss/Arbeitskreistreffen werden vom Ausschuss/Arbeitskreis selbst festgelegt oder können vom Vorstand dem Ausschuss/Arbeitskreis angeraten werden. Es werden zwei Treffen per anno erwartet.

 

6.7            Tagesordnung

 Die Tagesordnung der einzelnen Ausschuss/Arbeitskreissitzungen sollte folgende Themen umfassen:

  • offene Punkte der letzten Sitzung
  • aktuelle Aufgabenstellung
  • weitere Vorgehensweise
  • Termin und Ort des nächsten Treffens

Die Tagesordnung wird vom Ausschuss/Arbeitskreissprecher und der Geschäftsführung in Abstimmung mit dem zuständigen Vorstandsmitglied aufgestellt.

7. Regionale Treffen

7.1            Aufgabe

Die Regionalen Treffen haben das Ziel, einen Gedankenaustausch, Know-how Transfer, Vertrauensbildung unter den FAMAB-Mitgliedern, potentiellen FAMAB-Mitgliedern und anderen Beteiligten des Mediums Messe zu fördern. Schwerpunkt hierbei sollen insbesondere die regionalen Besonderheiten an den einzelnen Messeplätzen sein.

 

7.2            Verantwortlicher

Für jedes Regionale Treffen ist ein Mitglied verantwortlich, das sich um die Organisation vor Ort kümmert. Der Verantwortliche wird vom Regionalen Kreis selbst bestimmt.

 

7.3            Teilnehmer

Teilnehmer an einem Regionalen Treffen können Mitglieder, potentielle Mitglieder und die andere Beteiligten des Mediums Messe sein. Die Teilnehmer werden nach Absprache zwischen dem Verantwortlichen und der FAMAB-Geschäftsführung eingeladen.

 

7.4            Häufigkeit

Es sollen möglichst zwei regionale Regionale Treffen pro Region im Jahr stattfinden.

 

7.5            Organisation

Organisation und Einladung erfolgen in Abstimmung mit dem Gastgeber und/oder Verantwortlichen durch die Geschäftsführung. Die Einladung muss erfolgt spätestens drei Wochen vor dem regionalen Regionalen Treffen erfolgen.

 

7.6            Tagesordnung

Die Tagesordnung der einzelnen Regionalen Kreise Treffen soll folgende Punkte umfassen:

  • offene Punkte des letzten Treffens
  • Aktuelle Aufgabenstellung
  • Termin und Gastgeber des nächsten Treffens.

 

8. Protokolle und Versammlungsniederschriften

8.1        Niederschriften von Organen und Ausschüsse,
             Arbeitskreisen und Regionalen Treffen

Über jede Sitzung eines Organs, eines Forums oder AusschussArbeitskreises ist/wird eine Niederschrift anzufertigen/angefertigt, die insbesondere die gefassten Beschlüsse wiederzugeben hat/gibt. Von jedem regionalen Regionalen Treffen ist/ wird ein Beschlussprotokoll mit Zuständigkeit und Termin anzufertigen/angefertigt. Die Niederschriften sind von dem Leiter/der Leiterin der Versammlung bzw. des Ausschuss/Arbeitskreises zu unterzeichnen. Sie werden den Mitgliedern des Organs, des Forums oder/und des Ausschuss/Arbeitskreises oder des Regionalen Treffens übersandt bzw. bekannt gegeben. Die Geschäftsführung des Verbandes erhält ein Exemplar zur Kenntnis und zur Aufbewahrung. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, sind die Beschlüsse unwirksam und unbeachtlich.

 

8.2        Niederschriften über die Mitgliederversammlung

Über jede Mitgliederversammlung hat der Schriftführer, der vom Vorstand bestimmt wird, eine Niederschrift anzufertigen, die das Ergebnis wiedergibt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter gegenzuzeichnen und allen Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen zuzusenden.

 

8.3        Einsprüche

Einsprüche zu den Niederschriften und Protokollen jeder Art müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Monat nach Zustellung bei der Geschäftsführung eingehen. Über die Einsprüche entscheidet der Vorstand.

  
 

FAMAB-Report

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